Impressum

verantwortlich

FST Training & Consulting GmbH
Holger Mammel
Goethestrasse 17
74369 Löchgau 

Kontakt:
Telefon: +49 7143 881110
Telefax: +49 7143 881112
E-Mail: info@fst-online.de

Eintragung im Handelsregister
Registergericht: [Stuttgart]
Registernummer: [HRB 300970]
 

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:
[DE 144994990]

[55001/11054]

 

Bildnachweis

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AGBs für Seminare

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Seminare

Vertragsgegenstand und Leistungsverpflichtungen

I. Gegenstand des Vertrages ist die Organisation und Durchführung von Trainings und Vermietung von Schulungsräumen und dazugehörige Leistungen.

II. Die Angebote sind freibleibend. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen wird allein durch die Auftragsbestätigung festgelegt. Die Anmeldung zu einem Training ist nur schriftlich, auch per Telefax möglich und findet in der Reihenfolge des Eingangs Berücksichtigung.

III. FST GmbH ist berechtigt, mit zu erbringenden Leistungen Dritte zu beauftragen. Sie ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dieses möglich ist.

I. Die Vergütung ist mit der Zustellung der Rechnung fällig und durch Überweisung auf das Konto von der FST GmbH zu zahlen.

II. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, hat er Verzugszinsen zu entrichten. Verzugszinsen werden mit 8% über dem aktuellen Basiszinssatz nach §247 BGB berechnet (zzgl. jeweils gültiger Mehrwertsteuer). Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die FST GmbH eine eigene Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Kunde eine geringere Belastung nachweist. Ferner bleibt der FST GmbH die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten.

III. Die Aufrechnung ist nur mit von der FST GmbH unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Hauptforderung zulässig.

IV. Ein Leistungsverweigerungsrecht des Kunden bezüglich der Vergütung ist ausgeschlossen.

Vergütung

I. Die Vergütung richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste zuzüglich der gültigen Mehrwertsteuer. Die Gebühr enthält bei ganztägigen Veranstaltungen ein Mittagessen sowie Pausenverpflegung. Reise- und Hotelkosten des Referenten für im Hause des Kunden durchgeführte Firmentrainings sind nicht im Preis enthalten und werden separat berechnet.
II. Eine Rabattgewährung bei der Anmeldung mehrerer Teilnehmer ist nur nach vorheriger Absprache mit FST GmbH möglich, wenn sie von einer anmeldenden Person/Stelle erfolgt und eine Sammelrechnung erstellt wird. Die Treuerabatte gelten nur für die Trainings, die in der Termin- und Preisliste von FST GmbH ausgeschrieben sind. Individuelle sowie Inhouse-Trainings sind von dieser Rabattgewährung ausgeschlossen.

Garantien

I. Sollte ein Teilnehmer innerhalb von 6 Monaten nach Teilnahme aus dem Unternehmen ausscheiden, welches das Training finanziert hat, gewährt FST GmbH dem direkten Nachfolger innerhalb eines halben Jahres nach dem Trainingstermin, das gleiche Training kostenfrei zu besuchen. Voraussetzung hierfür ist ein Bestätigungsschreiben des Unternehmens und des ehemaligen Teilnehmers, in welchem die genauen Eintritts- und Austrittsdaten bestätigt werden.

II. Bei Nichtgefallen eines Trainings gewährt die FST GmbH eine Neuauswahl eines Kurses aus dem Programm, sofern dieses der FST GmbH am ersten Trainingstag bis 13:00 Uhr mitgeteilt wird. Ein Anspruch auf Rückerstattung von eventuellen Fahrtkosten, Hotelkosten oder sonstigen entstandenen Kosten besteht in diesem Falle nicht, sofern die FST GmbH diesen Umstand nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat.
III. Individuelle Trainings oder Inhouse-Trainings sind von den Absätzen I und II ausgeschlossen.

Stornierung

I. Die Stornierung durch den Kunden bedarf der Schriftform. Geht die Erklärung bis zu 3 Wochen vor Trainingsbeginn der FST GmbH zu, erfolgt sie gebührenfrei.

II. Bei wirksamer Stornierungserklärung, die weniger als zwei, jedoch spätestens bis eine Woche vor Trainingsbeginn der FST GmbH zugeht, wird eine Stornogebühr in Höhe von 50% der Vergütung erhoben.

III. Bei jeder anderen wirksamen Stornierungserklärung ist die volle Vergütung zu zahlen.

IV. In den Fällen der Absätze II und III besteht nach vorheriger Absprache die Möglichkeit, einen Ersatzteilnehmer oder einen erkrankten Teilnehmer kostenfrei auf ein darauffolgendes Training gleichen Themas umzubuchen. Bei einer erneuten Stornierung ist dann jedoch die volle Vergütung zu zahlen.

V. Dem Kunden ist für die Fälle, in welchem eine Stornogebühr anfällt, der Nachweis gestattet, dass ein Schaden gar nicht oder wesentlich geringer entstanden ist.

VI. Für den Fall, dass die Stornierung auf Gründen beruht, welche nicht von dem Kunden zu vertreten sind, entfällt eine Stornogebühr. Dieser Umstand ist vom Kunden nachzuweisen.

Rücktritts- und Änderungsvorbehalt

I. Die FST GmbH ist berechtigt sich vom Vertrag zu lösen, falls bei offenen Trainings die Mindestteilnehmerzahl von 5 Personen nicht erreicht wird, der Referent unvorhergesehen zum Trainingstermin arbeitsunfähig erkrankt ist und ein Ersatzreferent nicht mehr organisiert werden kann oder ein unvorhergesehenes Leistungshindernis vorliegt, sofern dieses nicht durch zumutbare Aufwendungen überwunden werden kann und die FST GmbH das Hindernis nicht zu vertreten hat.

II. Im Falle des Absatzes I wird die FST GmbH den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Trainings informieren und dem Kunden unverzüglich die Vergütung erstatten.

III. Die FST GmbH ist berechtigt, den Trainingsinhalt und -aufbau dem Stand der Entwicklung anzupassen.

Zertifikat

Für die Teilnahme an einem Kurs erhält jeder der Teilnehmer ein Zertifikat.

Haftung

I. Die Haftung von der FST GmbH, seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen werden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

II. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die FST GmbH, auch für seine gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten, unbeschränkt für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Die FST GmbH haftet dem Kunden nur für solche Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.

III. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die FST GmbH ferner, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

Geheimhaltungs- und Obhutspflichten
Der Kunde wird alle Informationen vertraulich behandeln, die ihm im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses zugänglich gemacht werden.

Urheberrechte

Alle Rechte für die ausgehändigten Trainingsunterlagen sind urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung ohne vorherige schriftliche Genehmigung von FST GmbH ist nicht gestattet. Die im Rahmen des Trainings zur Verfügung gestellte Software darf weder ganz noch teilweise kopiert werden. Kollision mit anderen Geschäftsbedingungen

Sofern der Kunde ebenfalls AGBs verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über den Einbezug allgemeiner Geschäftsbedingungen zustande. Soweit die verschiedenen allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. An die Stelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die Regelungen des dispositiven Rechts. Gleiches gilt für den Fall, dass die Geschäftsbedingungen des Kunden Regelungen enthalten, die im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten vorliegende Geschäftsbedingungen Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des Kunden nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen.

Schlussvorschriften

I. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das Gleiche gilt für den Verzicht auf die Schriftformerfordernis.

II. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages und/oder seiner Änderungen bzw. Ergänzungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen werden die Vertragspartner eine rechtswirksame Ersatzregelung treffen, die der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommt.

III. Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Löchgau.

 

AGBs für Dienstleistungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Beratungsleistungen

Stand: 22. März 2021

A. Allgemeine Regeln für Beratungsleistungen 

1.0 Geltungsbereich der allgemeinen Regeln 

1.1 Die Bestimmungen der Abschnitte 1. bis 9. gelten für sämtliche Beratungsangebote der FST GmbH und für sämtliche Verträge der FST GmbH mit ihren Kunden unabhängig von Inhalt und Rechtnatur der von der FST GmbH angebotenen bzw. vertraglich übernommenen Beratungsleistungen. 

1.2 Soweit Beratungsverträge oder -angebote der FST GmbH Bestimmungen enthalten, die von den folgenden allgemeinen Auftragsbedingungen abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen allgemeinen Auftragsbedingungen vor. 

2.0 Mitwirkungsobliegenheiten des Kunden 

Um der FST GmbH die gewünschte professionelle Arbeit zu ermöglichen, wird der Kunde die FST GmbH zur geschäftlichen, organisatorischen, technischen und wettbewerblichen Situation seines Unternehmens möglichst umfassend informieren. Der Kunde wird insbesondere persönlich und, soweit erforderlich, auch durch seine Mitarbeiter in dem Projekt wie folgt mitarbeiten: 

2.1 Sämtliche Fragen der FST GmbH -Berater über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse innerhalb des Kundenunternehmens werden möglichst vollständig, zutreffend und kurzfristig beantwortet; ebenso Fragen der FST GmbH -Berater über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Kunden und seinen Geschäftspartnern und Wettbewerbern, soweit diese Verhältnisse dem Kunden und/oder seinen Führungskräften bekannt sind. Die FST GmbH -Berater werden nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung von Bedeutung für das Projekt sein kann. 

2.2 Die FST GmbH wird auch ungefragt und möglichst frühzeitig über solche Umstände informiert, die von Bedeutung für das Projekt sein können. 

2.3 Von der FST GmbH etwa gelieferte Zwischenergebnisse und Zwischenberichte werden vom Kunden unverzüglich daraufhin überprüft, ob die darin enthaltenen Informationen über den Kunden bzw. sein Unternehmen zutreffen; etwa erforderliche Korrekturen und ebenso Änderungswünsche werden der FST GmbH unverzüglich schriftlich mitgeteilt. 

3.0 Datensicherung des Kunden 

Wenn die von der FST GmbH übernommenen Aufgaben Arbeiten von FST GmbH -Beratern an oder mit EDV-Geräten des Kunden mit sich bringen, wird der Kunde rechtzeitig vor Beginn der entsprechenden Tätigkeiten der FST GmbH -Berater sicherstellen, dass die aufgezeichneten Daten im Fall einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können (Datensicherung). 

4.0 Vorzeitige Vertragsbeendigung, Vergütung 

4.1 Die FST GmbH räumt dem Kunden das Recht ein, jeden Beratungsvertrag, ausgenommen Verträge der in Abschnitt 13 genannten Art, vorzeitig zu kündigen, wenn der Kunde dies wünscht. Die vorzeitige Kündigung lässt vereinbarte Verschwiegenheitspflichten und sonstige nachvertragliche Treuepflichten unberührt. Die Vergütung der FST GmbH richtet sich in den Fällen einer vorzeitigen Vertragskündigung nach den Abschnitten 4.2, 4.3 und 4.4. 

4.2 Für die bis zum Zugang einer vorzeitigen Kündigung erbrachten Leistungen der FST GmbH zahlt der Kunde das vereinbarte Honorar und die vereinbarten Auslagen an die FST GmbH. Berechnungsbasis für Honorare sind dabei die jeweils allgemein geltenden Tagessätze derjenigen Berater, die von der FST GmbH für das konkrete Projekt eingesetzt wurden. Mehr als den für das gekündigte Projekt etwa vereinbarten Fest- oder Pauschalpreis darf die FST GmbH nach dieser Bestimmung jedoch nicht abrechnen. Wenn für einzelne Leistungsabschnitte innerhalb eines Vertrages Fest- oder Pauschalpreise vereinbart worden sind, gilt Satz 3 für die Abrechnung der jeweiligen Leistungsstufe entsprechend. Kostenreduzierungsverträge bedingen eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von mindestens 15.000,- EURO an die FST GmbH  . 

4.3 Eine Vergütung der FST GmbH für die Zeit nach Zugang der Kündigung entfällt insoweit, als die FST GmbH hierdurch Aufwendungen erspart und bzw. oder durch anderweitige Verwendung der damit freigewordenen Kräfte erzielt oder böswillig zu erzielen unterlassen hat. 

4.4 Die Bestimmungen der Abschnitte 4.2 und 4.3 sind entsprechend anzuwenden, wenn die FST GmbH den Vertrag vor dem ursprünglich vereinbarten Abschluss rechtswirksam beendet hat. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungsobliegenheiten gemäß Abschnitt 2 steht den FST GmbH bei Kostenreduzierungsverträgen eine Aufwandsentschädigung von 10.000,- EURO bei mindestens 4 Wochen bzw. 15.000,- EURO bei mindestens 8 Wochen Vertragslaufzeit zu. 

5.0 Rechnungsstellung, Zahlung 

5.1 Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen ist die FST GmbH berechtigt, Honorar und Auslagen je nach Anfall monatlich im nachhinein dem Kunden in Rechnung zu stellen. Für die Berechnung des Honorars gelten Abschnitt 4.2 Sätze 2 bis 4 sinngemäß. 

5.2 Vertragsgemäß gestellte Rechnungen der FST GmbH sind sofort zur Zahlung fällig.

5.3 Ist der Kunde mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in Verzug, so ist die FST GmbH berechtigt, ihre Arbeit an dem Projekt einzustellen, bis diese Forderungen erfüllt sind. 

6.0 Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit 

6.1 Die FST GmbH kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind oder die FST GmbH  die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat die FST GmbH beispielsweise einen unvorhersehbaren Ausfall des für das Projekt vorgesehenen Beraters der FST GmbH, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbar waren und der FST GmbH  die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen die FST GmbH mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen rechtswidrig und von der FST GmbH verursacht worden sind.

6.2 Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist die FST GmbH berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtung um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinne von Abschnitt 6.1 die Leistung der FST GmbH dauerhaft unmöglich, so wird die FST GmbH von ihren Vertragsverpflichtungen frei. 

6.3 Soweit Verzug oder Unmöglichkeit von der FST GmbH zu vertreten sind, gelten ergänzend Abschnitte 7.2 bis 7.5. 

7.0 Gewährleistung, Haftung 

7.1 Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler und/oder etwaige Mängel eines von der FST GmbH erstellten Werkes darauf beruhen, dass der Kunde Mitwirkungsobliegenheiten gemäß Abschnitt 2. und/oder Abschnitt 14. nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung der FST GmbH ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten wird im Streitfall der Kunde führen. Die FST GmbH übernimmt ferner keine Haftung für etwaige Schäden des Kunden, die auf Nichtbeachtung der Sicherungsobliegenheit gemäß Abschnitt 3. beruhen. 

7.2 Für Schäden des Kunden haftet die FST GmbH bei einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter nur, wenn und soweit die Schäden auf der Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung zum Erreichen des Vertragszwecks unbedingt erforderlich ist. Im übrigen haftet die FST GmbH für Schäden aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss oder aus unerlaubten Handlungen nur, wenn und soweit sie von der FST GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. 

7.3 Die Haftung der FST GmbH beschränkt sich auf solche Schäden, mit denen die FST GmbH vernünftigerweise rechnen muss. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf maximal 25.000 Euro pro Schadensfall. Wünscht der Kunde eine Haftung der FST GmbH notfalls über genannten Betrag hinaus, so bedarf dies einer gesonderten Regelung im Einzelfall. Für Schäden haftet die FST GmbH nur bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursachung, oder soweit die nach Satz 3 vereinbarte Haftpflichtversicherung aufgrund von Serienschäden oder wegen anderer von der FST GmbH verschuldeter Umstände nicht eintrittspflichtig ist. 

7.4 Die Beschränkungen in Abschnitten 7.2 und 7.3 gelten nicht, wenn und soweit Schadensersatzansprüche auf dem Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften eines von der FST GmbH zu erstellenden Werkes beruhen. 

7.5 Alle etwaigen Schadensersatzansprüche gegen die FST GmbH verjähren spätestens nach Ablauf von 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit eines Schadens, spätestens jedoch mit Abschluss der vertragsgemäßen Tätigkeit. Abschnitt 12.3 bleibt unberührt. 

8.0 Rechtswahl, Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden 

8.1 Neben den individuellen Absprachen und diesen Auftragsbedingungen der FST GmbH gilt nur deutsches Recht. 

8.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden entfalten gegenüber der FST GmbH keine Wirkung, selbst wenn die FST GmbH ihrem Einbezug nicht ausdrücklich widerspricht. 

8.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der FST GmbH unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt das den Vertrag im übrigen nicht. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel gilt eine Regelung als vereinbart, die bei objektiver Betrachtung dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. In entsprechender Weise werden etwaige Vertragslücken geschlossen. 

9.0 Wahrung der Vertraulichkeit durch die FST GmbH und ihre Partner 

Die FST GmbH und ihre Partner werden alle von ihrem Klienten im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen über dessen Unternehmen strikt vertraulich behandeln, soweit sie nicht allgemein bekannt sind. Dasselbe gilt für Kenntnisse über unternehmensinterne Vorgänge ihrer Klienten, die das FST GmbH -Team anlässlich der Zusammenarbeit erlangt. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort

Die FST GmbH steht dafür ein, dass sie ihren Mitarbeitern und Partnern Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitspflichten auferlegt hat, die den Regelungen des o. g. Abschnittes entsprechen. Die FST GmbH darf Unternehmensdaten ihrer Klienten in anonymisierter Form für Ihre Statistiken verwenden. 

9.1 Erfüllungsort, Gerichtsstand 

9.2 Erfüllungsort für die Leistungen der FST GmbH ist der Sitz derjenigen FST GmbH -Geschäftsstelle, die den Beratungsvertrag geschlossen hat, um dessen Erfüllung es geht. Erfüllungsort für Zahlungen an die FST GmbH ist deren Sitz Iserlohn

9.3 Gerichtsstand für alle Klagen gegen die FST GmbH ist Iserlohn. Für Klagen der FST GmbH gegen den Kunden ist Iserlohn gleichfalls Gerichtsstand, wenn der Kunde Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Nimmt die FST GmbH aus einem Vertrag mehrere Personen als Gesamtschuldner in Anspruch und sind nicht alle Gesamtschuldner Vollkaufmann, so kann die FST GmbH abweichend von Satz 2 das Gericht des Erfüllungsortes (Abschnitt 9.1 Satz 1) oder auch das Gericht desjenigen Ortes anrufen, an dem einer der nicht-kaufmännischen Gesamtschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 

B. Ergänzende Bestimmungen für Werkverträge 

10.0 Anwendungsbereich der Abschnitte 10.0 bis 12.0 

Die Regelungen in Abschnitten 10.0 bis 12.0 gelten neben den Abschnitten 1.0 bis 9.0 für Beratungsangebote und -verträge der FST GmbH über die Erstellung von Analysen, Berichten, Gutachten, Prospekten, Studien und ähnlichen Werken, wenn und soweit die Vergütung der FST GmbH gemäß Vertrag in erster Linie von der Erstellung des Werkes abhängig ist (Werkverträge). Die Bestimmungen der Abschnitte 10.0 bis 12.0 gelten neben den Abschnitten 1.0 bis 9.0 ferner für entsprechende Teilleistung der FST GmbH, wenn diese in dem Beratungsangebot oder -vertrag von weiteren Leistungen der FST GmbH abgegrenzt sind, z. B. bei stufenweisem oder nach Phasen gegliedertem Vorgehen. 

11.0 Abnahme von Werkleistungen 

11.1 Die FST GmbH legt dem Kunden das vertragsgemäß hergestellte Werk vor. Nimmt der Kunde das Werk bei Vorlage oder sonstiger Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung nicht ab und holt der Kunde diese Beanstandung auch nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Vorlage bzw. Bereitstellung nach, so gilt das Werk als abgenommen. Eine Nutzung des Werkes durch den Kunden gilt als Abnahme. 

11.2 Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Mitteilung der FST GmbH an den Kunden über die Vollendung des Werkes. 
11.3 Die vorstehenden Regeln über die Abnahme gelten entsprechend für etwaige voneinander abgrenzbare Teilleistungen der FST GmbH innerhalb der einzelnen im Beratungsvertrag etwa vereinbarten Leistungsphasen, sofern für solche Teilleistungen gesonderte Abnahme- oder Präsentationstermine vereinbart werden.

12.0 Mängelrügen, Gewährleistung, Haftung 

12.1 Etwaige Mängel des Werkes und das Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften des Werkes sind der FST GmbH unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch. 

12.2 Als Gewährleistung kann der Kunde zunächst nur kostenlose Nachbesserung verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Kunde Minderung oder Wandelung derjenigen Vertragsteile verlangen, die von dem Mangel betroffen sind. 

12.3 Die Verjährungsfrist für Werkleistungen (Begriffsbestimmung in Abschnitt 10.) der FST GmbH richtet sich nach § 638 BGB und beginnt, abweichend von Abschnitt 7.5, mit der Abnahme des Werks (vgl. Abschnitt 11.). 

12.4 Im übrigen bleiben die Regelungen in Abschnitt 7.0 unberührt. 

C.  Ergänzende Bestimmungen für Verträge im Zusammenhang mit Mergers & Acquisitions, Joint Ventures und/oder Personalberatung 

13.0 Anwendungsbereiche der Abschnitte 13.0 bis 15.0 

Die Abschnitte 13. bis 15. gelten neben den Abschnitten 1.0 bis 12.0 für alle Verträge zwischen der FST GmbH und ihren Kunden über Beratungs-, Nachweis- und/oder Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit Veräußerung oder Erwerb von Unternehmen und/oder Unternehmensbeteiligungen, Joint Ventures und/oder Personalberatung. 

14.0 Gegenstand der Mitwirkungsobliegenheiten 

Bei Beratungsverträgen über die in Abschnitt 13. genannten Gegenstände erstrecken sich die Informationsobliegenheiten gemäß Abschnitt 2.0 nicht nur auf die Kunden selbst. Die entsprechenden Informationen sind vielmehr auch über deren Unternehmen zu geben, die ganz oder teilweise veräußert werden sollen bzw. als Beteiligungs- oder Unternehmenserwerber oder als Joint-Venture-Partner auftreten sollen. 

15.0 Gewährleistung bei Unternehmensbewertungen und Personalberatung 

15.1 Jede Bewertung eines Unternehmens beruht auf einer Reihe von Annahmen und impliziert verschiedene Unwägbarkeiten. Daher kann die FST GmbH selbst bei sorgfältiger professioneller Arbeitsweise keine Gewähr dafür übernehmen, dass ein von ihr etwa vorgeschlagener Verkaufspreis der höchstmögliche oder der mindestens erzielbare ist, oder dass ein von ihr vorgeschlagenen Kaufpreis der mindestens angemessene oder höchstens erzielbare ist. Ebenso wenig kann die FST GmbH die Verkäuflichkeit eines Unternehmens oder seiner Teile garantieren. Die FST GmbH kann weiter nicht die Gewähr für die künftige Rentabilität eines Unternehmens oder einer Unternehmensbeteiligung oder eines Joint Venture übernehmen. 

15.2 Bei Personalberatung kann die FST GmbH nur sachgerechtes Vorgehen bei der Kandidatensuche und -auswahl gewährleisten. Eine Haftung der FST GmbH dafür, dass ein von ihr nach sachgerechten methodischem Vorgehen ausgewählter oder empfohlener Kandidat alle vom Kunden in ihn gesetzten Erwartungen erfüllt oder bestimmte Ergebnisse erzielt, wird nicht übernommen. 

15.3 Im übrigen bleiben die Bestimmungen der Abschnitte 7.0 und 12.0 unberührt.